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06.12.2024
Kleinanzeigen-Nutzer müssen aufpassen: Verbraucherzentrale warnt vor Phishing-Mail
Aktuell sind einige Phishing-Nachrichten im Umlauf. Verbraucherschützer warnen vor einer Mail, die angeblich von Kleinanzeigen stammen soll. Details...
02.12.2024
Phishing: Angreifer umgehen Virenscan mittels beschädigter Word-Dokumente
Sicherheitsforscher sind auf eine neue Methode gestoßen, wie Cyberkriminelle präparierte Dokumente am Virenschutz vorbeischieben. Details...

Satzung des Vereins

In dieser Satzung werden nur die männlichen Wortformen benutzt. Dies geschieht aufgrund der einfacheren Schreib- und Leseweise. Selbstverständlich sind mit den folgenden Formulierungen immer Frauen wie Männer gemeint.

§1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen "GAIA e. V.". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

2. Er hat seinen Sitz in Stuttgart.

§2 Zweck, Ziele

1. Zweck des Vereines ist es, den Schutz und die Bewahrung der Natur und des menschlichen Lebens zu fördern. Des weiteren tritt der Verein für die Verwirklichung der Menschenrechte und für soziale Gerechtigkeit in der Welt ein. Er möchte dazu beitragen, die Zerstörung der Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen zu verhindern und eine lebenswerte und gerechtere Welt zu schaffen.

2. Der Verein möchte insbesondere das öffentliche Bewusstsein für die in Abs. 1 genannten Proble­matiken sensibilisieren und stärken. Der Verein bekennt sich zur Gewaltlosigkeit.

3. Der Verein legt Wert auf Zusammenarbeit mit allen sozialen, öffentlichen, privaten, kirchlichen, wissenschaftlichen und sonstigen Organisationen, die den Zielen des Vereins förderlich sind. Er kann Projekte dieser Organisationen unterstützen.

4. Der Verein versucht, durch öffentliche Veranstaltungen und durch die Bereitstellung und den Austausch von Informationen (z.B. auf elektronische Art) bewußtseinsbildend zu wirken. Er möchte sich in seiner Arbeit an aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen orientieren

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Vereinszwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins haben sie keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§4 Mitgliedschaft - aktive und Fördermitglieder

1. Mitglied können natürliche und juristische Personen werden. Mitglieder sind entweder aktive Mitglieder oder Fördermitglieder.

2. Aktives Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich zur Gewaltfreiheit und zur Verantwortung gegenüber der Natur und seinen Mitmenschen bekennt, sich überparteilich verhält, dabei keine herausragende Funktion in einer politischen Partei innehat, wer schließlich in der Vergangenheit bewiesen hat, dass er sich aktiv für die Ziele des Vereins und ihrer Verwirklichung einsetzt und wer die Vereinszwecke aktiv fördert.
Aktive Mitglieder werden nach formlosem schriftlichen Antrag an den Vorstand durch die MV mit einfacher Mehrheit aufgenommnen (siehe auch § 10 Abs. 2i).

3. Fördermitglied des Vereins kann werden, wer bereit ist, sich zu seiner Verantwortung gegenüber der Natur und seinen Mitmenschen zu bekennen, die Ziele des Vereins zu fördern und den Verein mit dem nach Maßgabe des § 6 dieser Satzung festgelegten Mindestbeitrag zu unterstützen. Für die Aufnahme genügt eine schriftliche Beitrittserklärung an die Vorstandsvorsitzenden, aus der die in diesem Absatz genannten Punkte hervorgehen.

§5 Mitgliedschaftsrechte

1. Aktive Mitglieder
Die aktiven Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Befugnisse, soweit diese Satzung diese Rechte nicht einem besonderen Vereinsorgan zuweist.

2. Fördermitglieder
Die Fördermitglieder haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur die nachfolgend aufgeführten. Die Fördermitglieder haben ein Informationsrecht und ein Rederecht auf der MV. Der Vorstand hat ihnen Auskünfte über die Aktivitäten des Vereins zu erteilen, soweit es die Vereinsinteressen und die gebotene Vertrau­lichkeit nicht verbieten und hierdurch nicht unverhältnismäßige Kosten verursacht werden. Die Fördermitglieder erhalten regelmäßig Informationen über die Tätigkeit des Vereins, mindestens einmal jährlich. Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§6 Mitgliedsbeitrag, Haftung der Mitglieder

1. Der Beitrag der Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.

2. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Verein vornimmt und/oder der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder vornehmen, nur mit dem Vereinsvermögen.

§7 Austritt von Mitgliedern / Beendigung der Fördermitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung beim Vereinsvorstand, durch Tod oder durch Ausschluss seitens des Vorstandes. Ein aktives Mitglied kann statt des Austritts den Status eines Fördermitglieds wählen.

2. Ein Fördermitglied scheidet aus dem Verein ferner dann aus, wenn es seine finanzielle Förderung dem Verein gegenüber einstellt. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann gegeben, wenn das Fördermitglied den jährlichen Mitgliedsbeitrag nicht mehr bezahlt. Eine Abmahnung ist insoweit nicht erforderlich.

§8 Ausschluss von Mitgliedern


1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ein aktives Mitglied kann ferner ausgeschlossen werden, wenn es sich nicht mehr zur Gewaltfreiheit und/oder Überparteilichkeit bekennt oder eine der Aufnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt.

2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Er teilt dies dem betroffenen Mitglied schriftlich und einschließlich einer Begründung mit.

3. Wird ein aktives Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen, so muß der Vorstand dies der nächsten Mitgliederversammlung berichten, die eine Aussprache verlangen kann. Die Mitgliederversammlung hat dabei ein Vetorecht und kann einen Ausschluss mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden rückgängig machen.

§9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:a) die Mitgliederversammlung (§ 10)b) der Vereinsvorstand (§ 11)c) spezielle Arbeitsgremien oder Arbeitsgruppen (§ 12)

§10 Mitgliederversammlung ("MV")

1. Fördermitglieder haben Teilnahme- und Rederecht auf der MV, aktive Mitglieder haben zusätzlich Stimmrecht. Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht persönlich aus. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlußfassendes Organ.

Insbesondere
a) bestimmt die MV die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins
b) wählt die MV den Vorstand
c) kann die MV dem Vorstand konkrete Anweisungen geben
d) nimmt die MV den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entlastet den Vorstand
e) kann die MV den Vorstand anweisen, bestimmte Arbeitsgremien einzusetzen (§ 12)
f) befindet die MV über die Geschäftsordnungen, die ihr der Vorstand vorlegt (§ 11 Abs. 11)
g) setzt die MV die Mitgliedsbeiträge fest und überwacht die Kassen­führung
h) beschließt die MV Satzungsänderungen
i) entscheidet die MV über die Aufnahme neuer aktiver Mitglieder nach deren vorherigem schriftlichen Antrag
k) kann die MV den Verein auflösen
 
3. Die MV ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Ferner ist eine MV einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe eines Grundes vom Vorstand verlangt.

4. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlages und des Versammlungsortes mit einer Frist von mindestens 7 Tagen (Datum des Poststempels) ein. Eine MV muß nicht am Ort des Vereins stattfinden.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Einfache Beschlussfassungen sind auch ohne Versammlung der Mitglieder zulässig, wenn sämtliche aktiven Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen.

Zu Satzungsänderungen sind mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Zur Auflösung des Vereins bedarf es mindestens 2/3 der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder.

Die Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung müssen mit der Einladung zur MV allen Mitgliedern bekanntgegeben werden und sind schriftlich beim Vorstand einzureichen.

6. Ist die MV nicht beschlußfähig, so muß der Vorstand eine neuen MV mit derselben Tagesordnung (die jedoch erweitert werden kann) einberufen, jedoch nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 2 Wochen. Diese MV ist dann in jedem Fall beschlußfähig.

7. Beschlüsse werden unter Angabe des Ortes und des Datums der Versammlung sowie des Abstimmergebnisses in einer Niederschrift festgehalten. Das Protokoll wird vom jeweiligen Sitzungsleiter und einem weiteren Mitglied unterzeichnet. Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§11 Vorstand

0. In diesem § sind mit der Bezeichnung "Mitglied" nur die aktiven Mitglieder gemeint.

1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens vier Mitgliedern. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird von der MV festgelegt.

2. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln und in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit von der MV gewählt.

3. Der Vorstand besteht aus dem 1.ten Vorstand und dem 2.ten Vorstand der gleichzeitig der Kassier ist. Die Vorstände werden auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt

4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bis ein neuer Vorstand gewählt ist, bleibt der bisherige im Amt.

5. Die Amtstätigkeit von Vorstandsmitgliedern endet frühestens mit einer Frist von 4 Wochen nach Ankündigung.

Endet die Amtstätigkeit eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Wahlperiode, so kann der noch im Amt verbliebene Vorstand bis zur nächsten ordentlichen MV einen kommissarischen Vertreter benennen.

Tritt der gesamte Vorstand zurück, dann muß er sofort eine Mitgliederversammlung einberufen. Wechseln im Verlauf einer Wahlperiode alle Vorstandsmitglieder, so muß innerhalb von 2 Monaten nach Austritt des letzten regulär gewählten Vorstandsmitglieds eine Neuwahl erfolgen.

6. Eine Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder kann durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der MV erfolgen. Die Amtszeit eines auf diese Weise gewählten Vorstandes erstreckt sich nur bis Ende der Amtszeit des abgewählten Vorstandes.

7. Der Vorstand und die einzelnen Vorstandsmitglieder sind in der MV in allen Dingen, die ihre Vereinsarbeit betreffen, gegenüber verantwortlich und weisungsgebunden.

8. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB.

9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandsversammlungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Vorstandsversammlungen müssen nicht am Ort des Vereins stattfinden.

Der Vorstand kann einzelne Beschlüsse auch auf schriftlichem Weg fassen. In diesem Fall werden für eine Beschlussfassung mindestens 2/3 der Stimmen benötigt.

10. Der Vorstand setzt AG's ein (§ 12) bzw. löst sie auf. Die MV kann den Vorstand anweisen, bestimmte Arbeitsgremien einzusetzen oder aufzulösen.

11. Der Vorstand schlägt der MV je eine Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen, Vorstandsversammlungen sowie für AG's vor.

§12 Arbeitsgremien und Arbeitsgruppen ("AGs")

1. Arbeitsgremien und Arbeitsgruppen können für spezielle Aufgaben vom Vorstand berufen und eingesetzt werden. Er kann dazu einen Vertrag mit den Verantwortlichen der AGs schließen.

2. AGs sollen eine definierte Aufgabe haben und kontinuierlich im Sinne der Vereinszwecke arbeiten. Der Vorstand definiert in Zusammenarbeit mit den AGs deren Aufgabenstellung und die Richtlinien ihrer Arbeit.

3. AGs bestehen aus mindestens einem Ansprechpartner und weiteren Mitarbeitern. Mitarbeiter von AGs brauchen nicht Vereinsmitglieder zu sein. AGs werden von mindestens einem Ansprechpartnern geleitet, der dem Vorstand für die Arbeit der AG verantwortlich ist. Der, bzw. die Ansprechpartner können mit ihren Mitarbeitern einen Vertrag über die Arbeit in der AG schließen.

4. Ihre konkrete Arbeit sollen die AGs überwiegend selbständig durchführen, der Vorstand ist jedoch im Einzelfall weisungsberechtigt.

5. Der Vorstand kann AGs auflösen oder einzelne Mitarbeiter ausschlie­ßen. In beiden Fällen ist zu verfahren wie beim Ausschluss von Vereinsmitgliedern (§ 8).

§13 Haftung

Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

§14 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an:

- GREENPEACE e.V.
- Amnesty International
- terre des hommes Deutschland e.V.
- Verein zur Unterstützung des Annai Seva Ashram e.V.

mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für einen gemeinnützigen Zweck zu verwenden. Die auslaufenden Geschäfte werden von den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern abgewickelt, die als Liquidatoren auftreten.